13 vor, dass sich die Beschuldigte bei diesen Fachpersonen erkundigt hätte, ob der Kindsvater regelmässig vor dem Kind masturbiere. M.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft vielmehr an, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem G.________ ihren Vater beim Masturbieren beobachtet habe, wobei der Vater nicht gewusst habe, dass sie zuschaue, und die KESB Anzeige erstattet hätte, wenn der Vorfall als strafrechtlich relevant eingeschätzt worden wäre (pag. 464).