Gestützt darauf erachtet die Kammer als erstellt, dass die Masturbationsthematik in einem Gespräch zwischen der Fachpsychologin L.________, G.________ und der Beschuldigten tatsächlich berührt wurde und die Kammer geht aufgrund des Berichts der Fachpsychologin und des Umstands, dass diese keine Gefährdungsmeldung machte, davon aus, dass es dabei bloss um das heimliche Beobachten ging (nicht hingegen um ein Masturbieren vor dem Kind). Wie intensiv dieses Gespräch zu dieser Thematik ausfiel, erhellt aus den Akten allerdings nicht. Schliesslich ist weder dem Bericht der Fachpsychologin noch den weiteren Akten zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte – bei der Fachpsychologin, G.___