Die Fachpsychologin L.________ hielt in ihrem Bericht vom 14. Juli 2021 fest, die Beschuldigte seit Mai 2021 persönlich zu kennen und dass die Beschuldigte trotz «der Empörung über das Verhalten (Masturbation)» des Kindsvaters, G.________ ermutigt habe, ihren Vater anzurufen, als G.________ diesen vermisst habe (pag. 96). Gestützt darauf erachtet die Kammer als erstellt, dass die Masturbationsthematik in einem Gespräch zwischen der Fachpsychologin L.________, G._____