12 lagen der KESB und des Sozialdienstes der Gemeinde E.________(Ortschaft)) nicht. Weiter gab die Beschuldigte an, dass später im Mai 2021 ein Gespräch zwischen G.________ und der Fachpsychologin L.________ stattgefunden habe, an welchem die Beschuldigte ebenfalls teilgenommen (pag. 37 Z. 147 und pag. 38 Z. 195) und G.________ sich über die «Belästigungen» geäussert habe (pag. 38 Z. 194 f.). Auch vor oberer Instanz nannte die Beschuldigte auf Frage, was sie nachgeprüft habe, die Fachpsychologin, obschon sie sich nicht mehr genau daran erinnern konnte (pag. 765 Z. 15 ff.). Die Fachpsychologin L._____