Spitals, wo sich die Kindsmutter im Mai 2021 befand, hervor, dass G.________ gegenüber der Beschuldigten und der Kindsmutter geäussert habe, dass sie ihren Vater mindestens zwei Mal beim Masturbieren beobachtet habe, zuletzt während der Hospitalisation der Mutter, d.h. während des letzten Monats (die Gefährdungsmeldung datiert vom 17. Mai 2021; pag. 105). Es lässt sich jedoch mit Blick auf die gemachten Ausführungen weder aus den Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Kindsmutter noch aus deren Antworten erstellen, um was genau es in diesem Gespräch ging und es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass besprochen worden wäre, dass der Kindsvater vor dem Kind masturbiere.