Weiter will die Beschuldigte nach dem Gespräch mit G.________ auch mit der Kindsmutter gesprochen haben, wobei die Beschuldigte auch dazu nur vage Aussagen machte. So ist wiederum unklar, was genau die Beschuldigte ihrer Mutter erzählte resp. mit dieser besprach. Sie gab mehrheitlich bloss an, sie habe «das» mit ihrer Mutter besprochen (vgl. pag. 38 Z. 168; pag. 606 Z. 12; vgl. auch pag. 762 Z. 39 ff.; vgl. auch pag. 495 Z. 1 ff.) oder aber, sie habe über die «Äusserungen von G.________ betreffend sexuelle Belästigungen» (pag. 38 Z. 172 ff.) mit der Kindsmutter gesprochen, wobei allerdings – wie dargelegt – die Terminologie «sexuelle Belästigung» nicht von G.__