11 fängliches Abstreiten vor, vielmehr hat der Berufungsführer im ganzen Verfahren gleichbleibend bestritten, vor dem Kind masturbiert zu haben, nicht hingegen, dass ihn G.________ beim Masturbieren beobachtet haben könnte und er räumte diesbezüglich ein, dass dies nicht hätte passieren dürfen und es ihm peinlich sei (pag. 27 Z. 103 ff.; pag. 29 Z. 202 ff.; pag. 597 Z. 41 ff.; pag. 598 Z. 6 ff.; 754 Z. 42 ff.; pag. 755 Z. 4 ff. und 34 ff.; ebenso vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht pag. 488 Z. 1 f. und 24). Weiter will die Beschuldigte nach dem Gespräch mit G.____