Wäre dem Berufungsführer vorgehalten worden, vor dem Kind masturbiert zu haben, wäre eine solche Reaktion untypisch, zumal die Bilder in diesem Fall – wie Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer vor oberer Instanz zu Recht vorbrachte – gerade absichtlich herbeigeführt bzw. mindestens in Kauf genommen worden wären. Zu den Aussagen des Berufungsführer kann an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass diese – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz – konstant sind. Es liegt kein an-