Dazu passt denn auch seine, von der Beschuldigten wiedergegeben Reaktion, man müsse diese Bilder aus G.________’s Kopf löschen. Wäre dem Berufungsführer vorgehalten worden, vor dem Kind masturbiert zu haben, wäre eine solche Reaktion untypisch, zumal die Bilder in diesem Fall – wie Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer vor oberer Instanz zu Recht vorbrachte – gerade absichtlich herbeigeführt bzw. mindestens in Kauf genommen worden wären.