600 Z. 15 ff.; zum stattgefundenen Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Berufungsführer, vgl. auch die Notiz der Fachpsychologin L.________, pag. 110). Gestützt auf diese glaubhafte Aussage des Berufungsführers ist davon auszugehen, dass es in diesem Telefongespräch darum ging, dass G.________ den Kindsvater beim Masturbieren beobachtet habe. Dazu passt denn auch seine, von der Beschuldigten wiedergegeben Reaktion, man müsse diese Bilder aus G.________’s Kopf löschen.