Was genau die Beschuldigte verifizierte, geht aus ihren Aussagen nicht hervor, sie gab nur die Antwort des Berufungsführers wieder. So habe dieser nämlich geantwortet, dass man diese Bilder aus G.________’s Kopf löschen müsse. Das habe sie irritiert (pag. 35 Z. 64 ff., pag. 605 f. Z. 47 ff.). Aus den Aussagen des Berufungsführers geht hingegen hervor, dass die Beschuldigte ihn telefonisch kontaktiert und ihm vorgehalten habe, dass G.________ ihn beim Masturbieren beobachtet habe. Er sei fast vom Stuhl gefallen und es sei ihm peinlich gewesen (pag. 29 Z. 171 ff. und pag. 600 Z. 15 ff.;