Welche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Äusserungen vom 4./21. Juni 2021 bestanden? Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Berufungsführers ergibt sich, dass die Beschuldigte am 5. Mai 2021, d.h. noch am selben Tag, an dem sie das soeben analysierte Gespräch mit G.________ führte, den Berufungsführer anrief. Sie führte aus, sie habe «angerufen und gefragt, ob dies stimmen würde» (pag. 35 Z. 64). Was genau die Beschuldigte verifizierte, geht aus ihren Aussagen nicht hervor, sie gab nur die Antwort des Berufungsführers wieder.