605 Z. 19). Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass rechtsgenüglich nur erstellt werden kann, dass G.________ der Beschuldigten am 5. Mai 2021 mitgeteilt hat, mitbekommen bzw. gesehen zu haben, dass ihr Vater im gleichen Zimmer masturbiert habe und es auch einmal im gleichen Bett gewesen sei. 13.2 Was hat die Beschuldigte danach unternommen? Welche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Äusserungen vom 4./21. Juni 2021 bestanden?