___ der Beschuldigten von reinen Beobachtungen berichtete, also davon, dass sie das Masturbieren des Vaters gesehen hat, ohne dass dieser wusste (und wollte), dass sie zuschaut. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass G.________ die Worte «sexuelle Belästigung» gegenüber der Beschuldigten verwendet hätte. Diesbezüglich sagte die Beschuldigte vor oberer Instanz vielmehr aus, das sei ihr eigener Wortschatz, G.________ habe in anderen Worten davon erzählt (pag. 762 Z. 20 ff.). Sie wisse nicht, ob es noch andere Sachen gegeben habe, von denen G.________ vielleicht nicht erzählt habe. Sie habe das so entgegengenommen und