gegenüber (ihrer Mutter und) der Beschuldigten geäussert habe, mindestens zwei Mal gesehen zu haben, wie der Berufungsführer im Bett masturbiert habe (pag. 105; vgl. auch die Notizen der Fachpsychologin L.________ [pag. 110]) und auf die Frage, ob G.________ erzählt habe, ob der Vater etwas gemerkt habe, führte die Beschuldigte vor oberer Instanz aus, das wisse sie nicht (pag. 762 Z. 44). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass G.________ der Beschuldigten von reinen Beobachtungen berichtete, also davon, dass sie das Masturbieren des Vaters gesehen hat, ohne dass dieser wusste (und wollte), dass sie zuschaut.