Rechtsanwalt D.________ wies in seinem Plädoyer vor oberer Instanz zu Recht auf diese von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Diskrepanz hin (die Vorinstanz führte aus, G.________ habe bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass ihr Vater mehrfach vor ihr masturbiere, was wie dargelegt, nicht zutrifft; vgl. S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 646). Der Gefährdungsmeldung des J.________ Spitals vom 17. Mai 2021 ist ebenso zu entnehmen, dass G.________ gegenüber (ihrer Mutter und) der Beschuldigten geäussert habe, mindestens zwei Mal gesehen zu haben, wie der Berufungsführer im Bett masturbiert habe (pag.