44 Z. 74 ff.). Diese Aussagen von G.________, wonach sie der Beschuldigten erzählt habe, ihren Vater beim Masturbieren im selben Zimmer gesehen bzw. dies mitbekommen zu haben und es auch einmal im gleichen Bett gewesen sei, erscheinen glaubhaft und sie decken sich mit den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Da gab die Beschuldigte nämlich – abweichend zu ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft – ebenfalls an, dass G.________ ihr erzählt habe, dass sie das gesehen habe (pag. 603 Z. 34 ff.; ebenso pag. 604 Z. 40 f: «Meine Schwester hat das so beschrieben, dass sie das so gesehen hat»).