Nicht bestritten ist sodann, dass der Beschuldigten im Zeitpunkt dieser Schilderungen bewusst war, dass sie dem Berufungsführer damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft (vgl. pag. 604 Z. 47, pag. 767 Z. 40 ff. und pag. 768 Z.1 ff.). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs gegen den Berufungsführer weder eine Verurteilung vorliegt noch ein hängiges Strafverfahren im Gange ist. Vielmehr wurde weder durch die Beschuldigte noch die involvierten Behörden und Fachpersonen je eine Strafanzeige gegen den Berufungsführer eingereicht.