11. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufführte, bestreitet die Beschuldigte den Rahmensachverhalt (insb. die Beziehung zwischen ihr, G.________ und dem Berufungsführer/Kindsvater, das Versterben der Kindsmutter am 19. Mai 2021, das durch die KESB am 19. Mai 2021 eingeleitete Kindesschutzverfahren, wo es unter anderem um das Sorgerecht und die Obhut von G.________ ging, was die Beschuldigte für sich selbst beantragte [vgl. dazu pag. 178 ff.]) nicht. Ebenso wenig bestreitet sie das Schreiben vom 4. Juni 2021 an die KESB und die E-Mail vom 21. Juni 2021 an M.__