Zudem habe auch die Fachpsychologin bestätigt, dass G.________ bereits im Herbst 2020 von komischen Vorfällen gesprochen habe. Schliesslich habe die Beschuldigte beim Aufräumen ein Schreiben betreffend Bilder von G.________, auf denen diese nackt sei, gefunden und am 3. Juni 2021 habe ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und P.________ stattgefunden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer mehrfach onaniert habe, als seine Tochter neben ihm im Bett gelegen sei. Die Beschuldigte sei von G.________ und ihrer Mutter darüber informiert worden und habe um die Schlafsituationsproblematik sowie die Therapie von G._