_ habe unmissverständlich klargestellt, dass ihr Vater auch einmal im gleichen Bett masturbiert habe. Die Formulierung «auch mal» zeige, dass kein Einzelfall vorliege und nicht zuletzt sei auch wegen dem wechselhaften Aussageverhalten des Berufungsführers von mehreren Vorfällen auszugehen. Die Beschuldigte habe sodann mit ihrer Mutter über die Schilderungen von G.________ gesprochen, wobei sich die Aussagen der Kindsmutter mit jenen von G.________ decken würden. Die Kindsmutter sei schockiert gewesen und habe geäussert, ob er [der Berufungsführer] denn nichts gelernt habe. Zudem habe auch die Fachpsychologin bestätigt, dass G.___