_ deswegen in Therapie sei. Noch am gleichen Tag habe die Beschuldigten den Berufungsführer angerufen und ihn mit den Erzählungen von G.________ konfrontiert. Der Berufungsführer habe im Verfahren zunächst ausgesagt, dass es ihm oberpeinlich sei und dieser Vorfall nicht hätte passieren dürfen, und damit zugegeben, in unmittelbarer Nähe zu seiner Tochter masturbiert zu haben. Später habe er zu Protokoll gegeben, der Vorwurf sei erstunken und erlogen. G.________ habe unmissverständlich klargestellt, dass ihr Vater auch einmal im gleichen Bett masturbiert habe.