7 dargelegt und ebenso zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Berufungsführers nicht glaubhaft seien. Das Gespräch zwischen der Beschuldigten und G.________ habe am 5. Mai 2021 stattgefunden. Dabei habe sich G.________ geöffnet und von mehrfacher Masturbation ihres Vaters neben ihr im Bett erzählt. Zudem habe die Beschuldigte von G.________ erfahren, dass diese ihr bereits im Jahr 2018 davon habe erzählen wollen und dass G.________ deswegen in Therapie sei.