Zudem sei der Beschuldigten auch nicht bekannt gewesen, was das Thema «Schlafsituation» auf sich habe. Weiter habe die Beschuldigte auch gestützt auf die Reaktion des Berufungsführers (die Bilder müssten aus G.________’s Kopf gelöscht werden) nicht darauf schliessen können, dass er vor ihr masturbiert habe. Hätte er willentlich gehandelt, hätte er die Bilder in ihren Kopf gerade in Kauf genommen. Zudem habe eine innige Beziehung zwischen Vater und Tochter bestanden.