falsch wiedergegeben. G.________ habe ausgesagt, der Beschuldigten erzählt zu haben, einmal mitbekommen zu haben, dass ihr Vater im gleichen Zimmer masturbiere. Aus ihren Aussagen werde deutlich, dass sie ihren Vater heimlich beobachtet habe. Sie habe immer von «mitbekommen» gesprochen. Die Beschuldigte habe in ihren Eingaben an die KESB hingegen von jahrelangen sexuellen Belästigungen bzw. davon gesprochen, dass der Kindsvater vor der Tochter masturbiere. Die Ausführungen der Beschuldigten würden von den Schilderungen von G.________ deutlich abweichen und die Aussagen von G.________ seien glaubhaft.