_ zu tun (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 646). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen des Berufungsführers Rechtsanwalt D.________ führte für den Berufungsführer vor oberer Instanz zusammengefasst aus, der Rahmensachverhalt sei unbestritten. Die Beschuldigte stelle nicht in Abrede den Berufungsführer einer Straftat beschuldigt zu haben. Sie habe vor oberer Instanz zu Protokoll gegeben, dass sie sich der Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen von G.________ falsch wiedergegeben.