Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen von G.________ unglaubhaft wären, vielmehr habe die Beschuldigte davonausgehen dürfen, dass diese der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe diese auch überprüft, indem sie mit der Kindsmutter und Fachpersonen darüber gesprochen habe. Auch den Berufungsführer habe sie mit den Aussagen von G.________ konfrontiert. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsführers nicht überzeugend. Dass weder die KESB noch die Beschuldigte den Berufungsführer angezeigt hätten, habe mutmasslich mit Überlegungen betreffend das Kindswohl von G.________ zu tun (S. 7 ff.