Die Beschuldigte habe auch dargelegt, dass G.________ ihr bereits im Jahr 2018 davon habe erzählen wollen, aber das Gespräch dann gescheitert sei, weil sie keine Zeit gehabt und den Ernst der Lage in diesem Zeitpunkt nicht erfasst habe. Der Beschuldigten sei sodann bekannt gewesen, dass G.________ seit längerem bei L.________ (nachfolgend: Fachpsychologin L.________) von der Kantonalen Erziehungsberatung E.________ in Therapie sei. Zudem habe G.________ der Beschuldigten gesagt, dass sie die Therapie wegen den Vorfällen mit dem Kindsvater besuche, indem G.______