9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, G.________ habe ihr am 5. Mai 2021 erzählt, dass der Berufungsführer regelmässig vor ihr masturbiere. G.________ habe anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 bestätigt, dass der Berufungsführer mehrfach vor ihr masturbiert habe, einmal gar als er sich im gleichen Bett wie sie befunden habe. Die Beschuldigte habe auch dargelegt, dass G.___