Zudem liegen die Aussagen des Berufungsführers und der Beschuldigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen vom 3. März 2022 in den Akten (pag. 482 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.