602 ff.) und vor oberer Instanz (pag. 759 ff.), die Aussagen des Berufungsführers im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2022 (pag. 24 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2023 (pag. 597 ff.) und vor oberer Instanz (pag. 753 ff.), die Aussagen von G.________ (nachfolgend: G.________) im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 (pag. 42 ff.) vor. Zudem liegen die Aussagen des Berufungsführers und der Beschuldigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen vom 3. März 2022 in den Akten (pag.