8. Beweismittel Es liegen der Kammer namentlich folgende Beweismittel vor: - Strafanzeige des Berufungsführers gegen die Beschuldigte vom 3. September 2021 (pag. 2 ff.); - Schreiben der Beschuldigten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde I.________(Region) (nachfolgend: KESB) vom 4. Juni 2021 (pag. 16 und pag. 41); - E-Mail der Beschuldigten an M.________ (Behördenmitglied der KESB) vom 21. Juni 2021 (pag. 19 und pag. 40);