_ handelte vorsätzlich. Sie wusste, dass ihre Äusserungen im Schreiben und in der E-Mail nicht der Wahrheit entsprechen und dass diese Äusserungen ehrverletzend sind. Sie wusste, dass die Äusserungen durch das Versenden des Schreibens und des Mails durch Dritte zur Kenntnis genommen werden. Sie wollte C.________ in dessen Ehre verletzen. Eventualiter machte sich A.________ der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig.