(Ortschaft) als auch im Familienhaus in O.________ (Ortschaft), wo G.________ mit dem Vater das Bett teilen muss.». A.________ befand sich, als sie das E-Mail verfasste, bei sich zu Hause in E.________, F.________(Adresse) (früherer Wohnort). Mit diesen Ausführungen beschuldigte A.________ C.________, strafbare Handlungen begangen zu haben (sexuelle Belästigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind), was ehrverletzend ist. Dadurch hat sie sich der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen ist. A.________ handelte vorsätzlich.