Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und die Generalstaatsanwaltschaft haben mit Eingaben vom 30. Januar 2024 bzw. 13. Februar 2024 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete stattdessen auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 672 und pag. 674 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand (pag. 703 f.).