(nachfolgend: Berufungsführer oder Kindsvater) frei. Dies unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'050.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an die Beschuldigte von CHF 9'179.50 (inkl. Auslagen und MWST). Im Zivilpunkt wurde die Klage des Berufungsführers auf Zahlung einer Genugtuung, ohne Ausscheidung von Kosten, abgewiesen (pag. 623 ff. und pag. 628 f.).