Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 10 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. März 2025 Besetzung Obergerichtsuppleantin Mühlethaler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand Verleumdung, evtl. üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Oktober 2023 (PEN 23 115) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 19. Oktober 2023 und Urteilsberichtigung vom 20. Oktober 2023 von der Anschuldigung der Ver- leumdung, eventuell üblen Nachrede, angeblich begangen am 4. Juni 2021 und am 21. Juni 2021 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (nachfol- gend: Berufungsführer oder Kindsvater) frei. Dies unter Auferlegung der Verfah- renskosten von insgesamt CHF 6'050.00 an den Kanton Bern und unter Ausrich- tung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an die Beschuldigte von CHF 9'179.50 (inkl. Auslagen und MWST). Im Zivilpunkt wurde die Klage des Beru- fungsführers auf Zahlung einer Genugtuung, ohne Ausscheidung von Kosten, ab- gewiesen (pag. 623 ff. und pag. 628 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 30. Oktober 2023 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 636). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Dezember 2023 (pag. 640 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Januar 2024 zugestellt (pag. 656 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 23. Januar 2024 focht Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer das Urteil vollumfänglich an (pag. 665 f.). Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und die Generalstaatsanwaltschaft haben mit Eingaben vom 30. Januar 2024 bzw. 13. Fe- bruar 2024 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Beru- fung geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete stattdessen auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 672 und pag. 674 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand (pag. 703 f.). Mit Vorladungen vom 3. September 2024 und 20. November 2024 wurden die Be- schuldigte und ihr Verteidiger sowie der Berufungsführer und sein Rechtsbeistand zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Kammerzusammensetzung be- kanntgegeben (pag. 712 ff. und pag. 737 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 744 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 31. März 2025 statt (pag. 751 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz zwei Strafregisterauszüge (datierend vom 28. Oktober 2024 und 19. März 2025; pag. 723 und pag. 749) und zwei Be- 2 richte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 17. Oktober 2024 und 28. Februar 2025; pag. 721 f. und pag. 737 f.) über die Beschuldigte eingeholt. Zu- dem wurden die Beschuldigte und der Berufungsführer an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 759 ff. und pag. 753 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Berufungsführers Rechtsanwalt D.________ stellte an der Berufungsverhandlung für den Berufungs- führer folgende Anträge (pag. 772; Hervorhebungen im Original): I. Die Beschuldigte A.________ sei wegen übler Nachrede im Sinne der Anklage schuldig zu erklären. II. Die Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juni 2021; 3. zu den Verfahrenskosten; 4. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten im Straf- und Zivilpunkt an den Privat- kläger gemäss separaten Kostennoten vom 19. Oktober 2023 und 31. März 2025. III. Eventualiter sei die amtliche Entschädigung für die mit Wirkung ab 4. Juli 2022 bewilligte unentgeltli- che Rechtspflege für das erst- und oberinstanzliche Verfahren festzusetzen (Kostennoten vom 19. Oktober 2023 und 31. März 2025). 4.2 Anträge der Beschuldigten Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 773; Hervorhebungen im Original): I. Die Berufung sei abzuweisen. II. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der Verleumdung, evtl. üble Nachrede, angeblich begangen am 04.06.2021 und am 21.06.2021 in E.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. I); unter Auferlegung der Untersuchungs- und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO), sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der erstinstanzlichen sowie der im Berufungsverfahren ent- standenen Parteikosten gemäss einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. 3 Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen. IV. Das Honorar der Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung ist das erstinstanzliche Urteil ge- samthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist vorliegend nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario) gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 643). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 27. Februar 2023 wird der Beschuldigten Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), eventuell üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 4. Juni 2021 und am 21. Juni 2021 in E.________(Ortschaft), F.________ (Adresse) zum Nach- teil des Berufungsführers vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der An- klageschrift wie folgt beschrieben (pag. 554 ff.; Hervorhebungen im Original): G.________, geb. .________, ist die Tochter von H.________ und C.________. Die Eltern von G.________ lebten nicht gemeinsam, hatten aber die gemeinsame elterliche Sorge. H.________ war schwer erkrankt. Am 17. Mai 2021 ging bei der KESB I.________ (Region) eine Meldung des Spitals J.________, unterzeichnet durch Dr. med. K.________, über eine eventuelle Kindswohlgefährdung betreffend G.________ ein. Gestützt auf diese Meldung leitete die KESB I.________(Region) mit ver- fahrensleitendem Entscheid vom 19. Mai 2021 ein Kindesschutzverfahren ein und beauftragte den Sozialdienst E.________ mit der Abklärung der Situation von G.________ und mit der Beratung und Unterstützung ihrer Familie. Am 19. Mai 2021 ist H.________ verstorben. A.________ ist die Tochter von H.________ und die Halbschwester von G.________. Sie beantragte nach dem Tod von H.________ bei der KESB I.________ die Zusprechung des Sorge- und Obhutsrecht über G.________. Hierzu richtete sie am 04. Juni 2021 ein Schreiben an die KESB I.________(Region) mit dem Titel «Antrag auf das Sorgerecht und alleinige Obhut von G.________, geb. .________». In die- 4 sem Schreiben führte sie unter anderem aus: «Des Weiteren möchte ich sie nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass G.________ seit einigen Jahren der sexuellen Belästigung seitens ihres leibli- chen Vaters, C.________, ausgesetzt ist. Aus diesem Grund befindet sich G.________ seit längerer Zeit in psychologischer Betreuung bei Frau L.________, Kantonale Erziehungsberatung E.________. Im Verlaufe dieser Zeit hat sich G.________ mehrmals geweigert zum Vater zu gehen. Alle Versuche meiner Mutter diesen Belästigungen ein Ende zu setzen, blieben leider erfolglos. Im Sinne des Kin- deswohls und für den Schutz von G.________ möchte ich daher die alleinige Obhut beantragen». A.________ verfasste den Brief bei sich zu Hause in E.________, F.________(Adresse) (früherer Wohnort). Der Brief ging am 07. Juni 2021 bei der KESB I.________(Region) ein. Am 21. Juni 2021, um 19.44 Uhr, richtete A.________ ein E-Mail an M.________, Behördenmitglied der KESB I.________(Region), und führte unter anderem aus: «Am 04. Juni 2021 habe ich einen Antrag auf das Sorgerecht und die alleinige Obhut von G.________ gestellt. In diesem Schreiben habe ich Sie auf die sexuellen Belästigungen, ausgeübt vom Vater, C.________, aufmerksam gemacht. Ich bin in Kenntnis von den geschehenen Tatsachen, die sie noch nicht kennen, und wollte eine Gefährdungs- meldung erstatten (...) Ich mache mir grosse Sorgen um die Zukunft meiner Halbschwester und will sie vor diesen Belästigungen schützen (...) Im Wesentlichen geht es darum, dass der Vater vor der Tochter regelmässig masturbiert. Und zwar in seiner Wohnung in N.________ (Ortschaft) als auch im Familienhaus in O.________ (Ortschaft), wo G.________ mit dem Vater das Bett teilen muss.». A.________ befand sich, als sie das E-Mail verfasste, bei sich zu Hause in E.________, F.________(Adresse) (früherer Wohnort). Mit diesen Ausführungen beschuldigte A.________ C.________, strafbare Handlungen begangen zu haben (sexuelle Belästigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind), was ehrverletzend ist. Dadurch hat sie sich der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen ist. A.________ handelte vorsätzlich. Sie wusste, dass ihre Äusserungen im Schreiben und in der E-Mail nicht der Wahrheit entsprechen und dass diese Äusserungen ehrverletzend sind. Sie wusste, dass die Äusserungen durch das Versenden des Schreibens und des Mails durch Dritte zur Kenntnis genommen werden. Sie wollte C.________ in dessen Ehre verletzen. Eventualiter machte sich A.________ der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. A.________ handelte vorsätzlich, bzw. eventualvorsätzlich. Sie wusste, dass die Äusserungen im Schreiben und in der E-Mail ehrverletzend und geeignet sind, den Ruf von C.________ zu schädigen, bzw. sie nahm dies in Kauf und machte sie trotzdem. Sie wusste, dass diese durch das Versenden des Schreibens und des Mails durch Dritte zur Kenntnis genommen werden. Sie wollte C.________ in dessen Ehre verletzen bzw. nahm dies in Kauf. 8. Beweismittel Es liegen der Kammer namentlich folgende Beweismittel vor: - Strafanzeige des Berufungsführers gegen die Beschuldigte vom 3. September 2021 (pag. 2 ff.); - Schreiben der Beschuldigten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde I.________(Region) (nachfolgend: KESB) vom 4. Juni 2021 (pag. 16 und pag. 41); - E-Mail der Beschuldigten an M.________ (Behördenmitglied der KESB) vom 21. Juni 2021 (pag. 19 und pag. 40); 5 - Abklärungsbericht des Sozialdienstes der Gemeinde E.________(Ortschaft) vom 21. Juni 2021 im Rahmen der Kindesschutzabklärung (pag. 83 ff.); - «Bericht im Rahmen der Kindesschutzabklärung der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde» der Erziehungsberatung (EB E.________(Ortschaft)) vom 14. Juli 2021 (pag. 94 ff.); - Unterlagen betreffend Fallbesprechungen der Gemeinde E.________(Ortschaft) mit Druckdatum 6. Oktober 2021 (pag. 108 ff.); - «Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung», datierend vom 17. Mai 2021 und unterzeichnet von K.________, behandelnde Ärztin von †H.________ (nachfolgend: Kindsmutter) (pag. 335 ff.); - Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2021 (pag. 464). Weiter liegen die Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 4. Juli 2022 (pag. 33 ff.), an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 19. Oktober 2023 (pag. 602 ff.) und vor oberer Instanz (pag. 759 ff.), die Aussagen des Berufungsführers im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2022 (pag. 24 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 19. Oktober 2023 (pag. 597 ff.) und vor oberer Instanz (pag. 753 ff.), die Aussagen von G.________ (nachfolgend: G.________) im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 (pag. 42 ff.) vor. Zudem liegen die Aussagen des Berufungsführers und der Beschuldigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen vom 3. März 2022 in den Akten (pag. 482 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, G.________ habe ihr am 5. Mai 2021 erzählt, dass der Berufungsfüh- rer regelmässig vor ihr masturbiere. G.________ habe anlässlich der staatsanwalt- lichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 bestätigt, dass der Berufungsführer mehrfach vor ihr masturbiert habe, einmal gar als er sich im gleichen Bett wie sie befunden habe. Die Beschuldigte habe auch dargelegt, dass G.________ ihr be- reits im Jahr 2018 davon habe erzählen wollen, aber das Gespräch dann geschei- tert sei, weil sie keine Zeit gehabt und den Ernst der Lage in diesem Zeitpunkt nicht erfasst habe. Der Beschuldigten sei sodann bekannt gewesen, dass G.________ seit längerem bei L.________ (nachfolgend: Fachpsychologin L.________) von der Kantonalen Erziehungsberatung E.________ in Therapie sei. Zudem habe G.________ der Beschuldigten gesagt, dass sie die Therapie wegen den Vorfällen mit dem Kindsvater besuche, indem G.________ die Frage aufgeworfen habe, was sie [die Beschuldigte] denn das Gefühl habe, weshalb sie schon so lange in Thera- pie sei. Schliesslich sei der Beschuldigten bekannt gewesen, dass der Schlafplatz von G.________ beim Berufungsführer immer wieder Thema gewesen sei. 6 Schliesslich habe die Kindsmutter, als die Beschuldigte diese mit den Äusserungen von G.________ konfrontiert habe, schockiert reagiert und gefragt, warum der Be- rufungsführer das jetzt immer noch mache. Aufgrund dieses Wissensstandes der Beschuldigten und der von G.________ gemachten Aussagen, erscheine es nach- vollziehbar, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass G.________ se- xueller Belästigung durch den Berufungsführer ausgesetzt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen von G.________ unglaubhaft wären, viel- mehr habe die Beschuldigte davonausgehen dürfen, dass diese der Wahrheit ent- sprechen würden. Sie habe diese auch überprüft, indem sie mit der Kindsmutter und Fachpersonen darüber gesprochen habe. Auch den Berufungsführer habe sie mit den Aussagen von G.________ konfrontiert. Demgegenüber seien die Aussa- gen des Berufungsführers nicht überzeugend. Dass weder die KESB noch die Be- schuldigte den Berufungsführer angezeigt hätten, habe mutmasslich mit Überle- gungen betreffend das Kindswohl von G.________ zu tun (S. 7 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 646). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen des Berufungsführers Rechtsanwalt D.________ führte für den Berufungsführer vor oberer Instanz zu- sammengefasst aus, der Rahmensachverhalt sei unbestritten. Die Beschuldigte stelle nicht in Abrede den Berufungsführer einer Straftat beschuldigt zu haben. Sie habe vor oberer Instanz zu Protokoll gegeben, dass sie sich der Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Aussa- gen von G.________ falsch wiedergegeben. G.________ habe ausgesagt, der Be- schuldigten erzählt zu haben, einmal mitbekommen zu haben, dass ihr Vater im gleichen Zimmer masturbiere. Aus ihren Aussagen werde deutlich, dass sie ihren Vater heimlich beobachtet habe. Sie habe immer von «mitbekommen» gesprochen. Die Beschuldigte habe in ihren Eingaben an die KESB hingegen von jahrelangen sexuellen Belästigungen bzw. davon gesprochen, dass der Kindsvater vor der Tochter masturbiere. Die Ausführungen der Beschuldigten würden von den Schil- derungen von G.________ deutlich abweichen und die Aussagen von G.________ seien glaubhaft. Zudem habe die Beschuldigte nie dargelegt, weshalb sie vom Sachverhalt, wie sie diesen der KESB geschildert habe, habe ausgehen können. Die Vorinstanz habe dafür die Therapie von G.________ aufgeführt, obschon die Beschuldigte zugegeben habe, nicht gewusst zu haben, weshalb G.________ eine Therapie besuche. Zudem sei der Beschuldigten auch nicht bekannt gewesen, was das Thema «Schlafsituation» auf sich habe. Weiter habe die Beschuldigte auch gestützt auf die Reaktion des Berufungsführers (die Bilder müssten aus G.________’s Kopf gelöscht werden) nicht darauf schliessen können, dass er vor ihr masturbiert habe. Hätte er willentlich gehandelt, hätte er die Bilder in ihren Kopf gerade in Kauf genommen. Zudem habe eine innige Beziehung zwischen Vater und Tochter bestanden. 10.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die wichtigsten Punkte des Sachverhalts nachvollziehbar 7 dargelegt und ebenso zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Berufungsfüh- rers nicht glaubhaft seien. Das Gespräch zwischen der Beschuldigten und G.________ habe am 5. Mai 2021 stattgefunden. Dabei habe sich G.________ geöffnet und von mehrfacher Masturbation ihres Vaters neben ihr im Bett erzählt. Zudem habe die Beschuldigte von G.________ erfahren, dass diese ihr bereits im Jahr 2018 davon habe erzählen wollen und dass G.________ deswegen in Thera- pie sei. Noch am gleichen Tag habe die Beschuldigten den Berufungsführer ange- rufen und ihn mit den Erzählungen von G.________ konfrontiert. Der Berufungs- führer habe im Verfahren zunächst ausgesagt, dass es ihm oberpeinlich sei und dieser Vorfall nicht hätte passieren dürfen, und damit zugegeben, in unmittelbarer Nähe zu seiner Tochter masturbiert zu haben. Später habe er zu Protokoll gege- ben, der Vorwurf sei erstunken und erlogen. G.________ habe unmissverständlich klargestellt, dass ihr Vater auch einmal im gleichen Bett masturbiert habe. Die Formulierung «auch mal» zeige, dass kein Einzelfall vorliege und nicht zuletzt sei auch wegen dem wechselhaften Aussageverhalten des Berufungsführers von meh- reren Vorfällen auszugehen. Die Beschuldigte habe sodann mit ihrer Mutter über die Schilderungen von G.________ gesprochen, wobei sich die Aussagen der Kindsmutter mit jenen von G.________ decken würden. Die Kindsmutter sei scho- ckiert gewesen und habe geäussert, ob er [der Berufungsführer] denn nichts ge- lernt habe. Zudem habe auch die Fachpsychologin bestätigt, dass G.________ be- reits im Herbst 2020 von komischen Vorfällen gesprochen habe. Schliesslich habe die Beschuldigte beim Aufräumen ein Schreiben betreffend Bilder von G.________, auf denen diese nackt sei, gefunden und am 3. Juni 2021 habe ein Gespräch zwi- schen der Beschuldigten und P.________ stattgefunden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer mehrfach onaniert habe, als seine Tochter neben ihm im Bett gelegen sei. Die Beschuldigte sei von G.________ und ihrer Mutter darüber informiert worden und habe um die Schlafsituationsproblema- tik sowie die Therapie von G.________ bei der Fachpsychologin gewusst. Die Fachpsychologin habe bestätigt, dass G.________ bereits im Herbst 2020 von ko- mischen Vorfällen erzählt habe, zudem sei eine Gefährdungsmeldung erfolgt. Die- se Informationen habe die Beschuldigte schliesslich der KESB weitergegeben. 11. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufführte, bestreitet die Beschuldigte den Rahmensachverhalt (insb. die Beziehung zwischen ihr, G.________ und dem Beru- fungsführer/Kindsvater, das Versterben der Kindsmutter am 19. Mai 2021, das durch die KESB am 19. Mai 2021 eingeleitete Kindesschutzverfahren, wo es unter anderem um das Sorgerecht und die Obhut von G.________ ging, was die Be- schuldigte für sich selbst beantragte [vgl. dazu pag. 178 ff.]) nicht. Ebenso wenig bestreitet sie das Schreiben vom 4. Juni 2021 an die KESB und die E-Mail vom 21. Juni 2021 an M.________ von der KESB, mithin an Dritte, verfasst, zugestellt und darin mitunter Folgendes geschrieben zu haben: Schreiben vom 4. Juni 2021: «Sehr geehrte Damen und Herren 8 […]. Des Weiteren möchte ich Sie nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass G.________ seit ei- nigen Jahren der sexuellen Belästigung seitens ihres leiblichen Vaters, C.________, ausgesetzt ist. Aus diesem Grund befindet sich G.________ seit längerer Zeit in psychologischer Betreuung bei Frau L.________, Kantonale Erziehungsberatung E.________(Ortschaft). Im Verlaufe dieser Zeit hat sich G.________ mehrmals geweigert zum Vater zu gehen. Alle Versuche meiner Mutter diesen Belästi- gungen ein Ende zu setzen, blieben leider erfolglos. Im Sinne des Kindeswohls und für den Schutz von G.________ möchte ich daher die alleinige Obhut beantragen. […]». E-Mail vom 21. Juni 2021: «Sehr geehrte Frau M.________ Am 4. Juni 2021 habe ich einen Antrag auf das Sorgerecht und die alleinige Obhut von G.________ gestellt. In diesem Schreiben habe ich Sie auf die sexuellen Belästigungen, ausgeübt vom Vater, C.________, aufmerksam gemacht. Ich bin in Kenntnis von den geschehenen Tatsachen, die Sie noch nicht kennen, und wollte eine Gefährdungsmeldung erstatten. Vorerst habe ich mit Frau P.________, Sozialarbeiterin Gemeinde E.________(Ortschaft), zuständig für unseren Fall, über mein Vorhaben gesprochen. Frau P.________ hat mir ihr Bedenken geäussert. Sie befürchtet, dass eine Gefährdungsmeldung die Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater negativ beeinflussen könn- te. Das hat mich irritiert. Ich mache mir grosse Sorgen um die Zukunft meiner Halbschwester und will sie vor diesen Belästigungen schützen. Da der Abklärungsbericht der Gemeinde E.________(Ortschaft) noch ausstehend ist, möchte ich Ih- nen bereits jetzt das Wichtigste mitteilen. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Vater vor der Tochter regelmässig masturbiert. Und zwar in seiner Wohnung in N.________ (Ortschaft) als auch im Familienhaus in O.________(Ortschaft), wo G.________ mit dem Vater das Bett teilen muss. Darüber habe ich am 5. Mai 2021 von G.________ erfahren. Aus diesem Grund will G.________ seit länger als einem Jahr nicht mehr zu ihrem Vater gehen. Ich finde diese Informationen sehr wichtig und möchte, dass sie im laufenden Verfahren unbedingt berücksichtigt werden. Dazu noch hätte ich zwei Fragen an Sie: 1. Brauchen Sie noch mehr Details zu diesem Sachverhalt und falls ja, in welcher Form soll ich sie übermitteln? 2. Gibt es eine Frist für die Einreichung einer Gefährdungsmeldung […]». Nicht bestritten ist sodann, dass der Beschuldigten im Zeitpunkt dieser Schilderun- gen bewusst war, dass sie dem Berufungsführer damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft (vgl. pag. 604 Z. 47, pag. 767 Z. 40 ff. und pag. 768 Z.1 ff.). Wei- ter ist unbestritten und erstellt, dass hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs gegen den Berufungsführer weder eine Verurteilung vorliegt noch ein hängiges Strafver- fahren im Gange ist. Vielmehr wurde weder durch die Beschuldigte noch die invol- vierten Behörden und Fachpersonen je eine Strafanzeige gegen den Berufungsfüh- rer eingereicht. 12. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und zu klären sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Umstände, auf welche sich die Beschuldigte bei ihren Äusserungen gegenüber der KESB vom 4. und 21. Juni 2021 stützte. 9 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Was hat G.________ der Beschuldigten erzählt? Gemäss ihren eigenen Aussagen stützte sich die Beschuldigte bei ihren Schilde- rungen gegenüber der KESB vom 4. und 21. Juni 2021 primär auf die Aussagen von G.________, welche diese ihr gegenüber am 5. Mai 2021 gemacht haben soll. G.________ gab bei ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft an: «Er hatte im selben Zimmer masturbiert und es war auch mal im gleichen Bett. Also ein solcher Vorfall, welcher ich mitbekommen habe» (pag. 43 Z. 50 f.). Auf die Frage, was sie der Beschuldigten am 5. Mai 2021 erzählt habe, führte sie aus: «Ich habe ihr halt erzählt, dass ein Vorfall passiert sei, als ich bei meinem Vater gewesen bin. Sie fragte mich dann, was geschehen sei und ich habe ihr das so erzählt wie Ihnen vorher – eben wegen dem Masturbieren» (pag. 44 Z. 74 ff.). Diese Aussagen von G.________, wonach sie der Beschuldigten erzählt habe, ihren Vater beim Mastur- bieren im selben Zimmer gesehen bzw. dies mitbekommen zu haben und es auch einmal im gleichen Bett gewesen sei, erscheinen glaubhaft und sie decken sich mit den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung. Da gab die Beschuldigte nämlich – abweichend zu ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft – ebenfalls an, dass G.________ ihr erzählt habe, dass sie das gesehen habe (pag. 603 Z. 34 ff.; ebenso pag. 604 Z. 40 f: «Meine Schwester hat das so beschrieben, dass sie das so gesehen hat»). Die Aussagen der Beschuldig- ten bei der Staatsanwaltschaft, wonach G.________ ihr erzählt haben soll, dass der Berufungsführer «regelmässig vor ihr masturbiere» (pag. 34 Z. 45), werden durch die Aussagen von G.________ hingegen nicht gestützt und die Beschuldigte passte diese bei der Vorinstanz – wie erwähnt – schliesslich auch selbst noch an (vgl. ihre Aussagen vor oberer Instanz, pag. 764 Z. 1 ff., wo die Beschuldigte auf Nachfrage hin nicht bestätigte, dass G.________ gesagt habe, dass der Vater es vor ihr mache). Rechtsanwalt D.________ wies in seinem Plädoyer vor oberer In- stanz zu Recht auf diese von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Diskrepanz hin (die Vorinstanz führte aus, G.________ habe bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass ihr Vater mehrfach vor ihr masturbiere, was wie dargelegt, nicht zutrifft; vgl. S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 646). Der Gefährdungsmeldung des J.________ Spitals vom 17. Mai 2021 ist ebenso zu entnehmen, dass G.________ gegenüber (ihrer Mutter und) der Beschuldigten geäussert habe, min- destens zwei Mal gesehen zu haben, wie der Berufungsführer im Bett masturbiert habe (pag. 105; vgl. auch die Notizen der Fachpsychologin L.________ [pag. 110]) und auf die Frage, ob G.________ erzählt habe, ob der Vater etwas gemerkt habe, führte die Beschuldigte vor oberer Instanz aus, das wisse sie nicht (pag. 762 Z. 44). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass G.________ der Beschuldig- ten von reinen Beobachtungen berichtete, also davon, dass sie das Masturbieren des Vaters gesehen hat, ohne dass dieser wusste (und wollte), dass sie zuschaut. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass G.________ die Worte «sexuelle Belästigung» gegenüber der Beschuldigten verwendet hätte. Diesbezüg- lich sagte die Beschuldigte vor oberer Instanz vielmehr aus, das sei ihr eigener Wortschatz, G.________ habe in anderen Worten davon erzählt (pag. 762 Z. 20 ff.). Sie wisse nicht, ob es noch andere Sachen gegeben habe, von denen G.________ vielleicht nicht erzählt habe. Sie habe das so entgegengenommen und 10 sei davon ausgegangen, dass mehrere Sachen passiert sein könnten, aber so ge- nau wisse sie es nicht (pag. 763 Z.13 ff.). Aus den Aussagen von G.________ er- gibt sich im Übrigen auch nicht, dass sie der Beschuldigten am 5. Mai 2021 gesagt hätte, dass sie ihren Vater bereits im Jahr 2018, mithin bereits vor und/oder seit längerer Zeit, beim Masturbieren gesehen und der Beschuldigten bereits damals davon habe erzählen wollen. Diesbezüglich räumte die Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf diverse Nachfragen dann auch selbst ein, dass es nicht G.________ gewesen sei, welche das Jahr 2018 genannt habe, sondern dass sie selbst auf das Jahr 2018 geschlossen habe, und sie erklärte dies mit einem Date, das sie damals gehabt habe (pag. 604 Z. 25 f.). Ebenso wenig er- gibt sich aus den Aussagen von G.________, dass sie der Beschuldigten explizit gesagt hätte, dass sie wegen den Beobachtungen in Therapie sei und auch die Beschuldigte gab diesbezüglich an, dass G.________ das nicht explizit so gesagt, sondern bloss die Frage aufgeworfen habe «Was hesch z Gfüehl us welem Grund bini bir Frou L.________?» (pag. 763 Z. 40 f.; vgl. auch pag. 605 Z. 19). Somit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass rechtsgenüglich nur erstellt wer- den kann, dass G.________ der Beschuldigten am 5. Mai 2021 mitgeteilt hat, mit- bekommen bzw. gesehen zu haben, dass ihr Vater im gleichen Zimmer masturbiert habe und es auch einmal im gleichen Bett gewesen sei. 13.2 Was hat die Beschuldigte danach unternommen? Welche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Äusserungen vom 4./21. Juni 2021 bestanden? Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Berufungsfüh- rers ergibt sich, dass die Beschuldigte am 5. Mai 2021, d.h. noch am selben Tag, an dem sie das soeben analysierte Gespräch mit G.________ führte, den Beru- fungsführer anrief. Sie führte aus, sie habe «angerufen und gefragt, ob dies stim- men würde» (pag. 35 Z. 64). Was genau die Beschuldigte verifizierte, geht aus ih- ren Aussagen nicht hervor, sie gab nur die Antwort des Berufungsführers wieder. So habe dieser nämlich geantwortet, dass man diese Bilder aus G.________’s Kopf löschen müsse. Das habe sie irritiert (pag. 35 Z. 64 ff., pag. 605 f. Z. 47 ff.). Aus den Aussagen des Berufungsführers geht hingegen hervor, dass die Beschul- digte ihn telefonisch kontaktiert und ihm vorgehalten habe, dass G.________ ihn beim Masturbieren beobachtet habe. Er sei fast vom Stuhl gefallen und es sei ihm peinlich gewesen (pag. 29 Z. 171 ff. und pag. 600 Z. 15 ff.; zum stattgefundenen Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Berufungsführer, vgl. auch die Notiz der Fachpsychologin L.________, pag. 110). Gestützt auf diese glaubhaf- te Aussage des Berufungsführers ist davon auszugehen, dass es in diesem Tele- fongespräch darum ging, dass G.________ den Kindsvater beim Masturbieren be- obachtet habe. Dazu passt denn auch seine, von der Beschuldigten wiedergege- ben Reaktion, man müsse diese Bilder aus G.________’s Kopf löschen. Wäre dem Berufungsführer vorgehalten worden, vor dem Kind masturbiert zu haben, wäre ei- ne solche Reaktion untypisch, zumal die Bilder in diesem Fall – wie Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer vor oberer Instanz zu Recht vorbrachte – ge- rade absichtlich herbeigeführt bzw. mindestens in Kauf genommen worden wären. Zu den Aussagen des Berufungsführer kann an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass diese – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Aus- führungen der Verteidigung vor oberer Instanz – konstant sind. Es liegt kein an- 11 fängliches Abstreiten vor, vielmehr hat der Berufungsführer im ganzen Verfahren gleichbleibend bestritten, vor dem Kind masturbiert zu haben, nicht hingegen, dass ihn G.________ beim Masturbieren beobachtet haben könnte und er räumte dies- bezüglich ein, dass dies nicht hätte passieren dürfen und es ihm peinlich sei (pag. 27 Z. 103 ff.; pag. 29 Z. 202 ff.; pag. 597 Z. 41 ff.; pag. 598 Z. 6 ff.; 754 Z. 42 ff.; pag. 755 Z. 4 ff. und 34 ff.; ebenso vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzge- richt pag. 488 Z. 1 f. und 24). Weiter will die Beschuldigte nach dem Gespräch mit G.________ auch mit der Kindsmutter gesprochen haben, wobei die Beschuldigte auch dazu nur vage Aus- sagen machte. So ist wiederum unklar, was genau die Beschuldigte ihrer Mutter erzählte resp. mit dieser besprach. Sie gab mehrheitlich bloss an, sie habe «das» mit ihrer Mutter besprochen (vgl. pag. 38 Z. 168; pag. 606 Z. 12; vgl. auch pag. 762 Z. 39 ff.; vgl. auch pag. 495 Z. 1 ff.) oder aber, sie habe über die «Äusserungen von G.________ betreffend sexuelle Belästigungen» (pag. 38 Z. 172 ff.) mit der Kinds- mutter gesprochen, wobei allerdings – wie dargelegt – die Terminologie «sexuelle Belästigung» nicht von G.________, sondern von der Beschuldigten selbst stammt. Auf Vorhalt einer Passage aus dem Schreiben vom 4. Juni 2021 an die KESB («Al- le Versuche meiner Mutter diesen Belästigungen ein Ende zu setzen, blieben leider erfolglos») und die Frage, woher diese Passage stamme, gab die Beschuldigte an, dass sie davon ausgehe, dass ihre Mutter mit dem Berufungsführer persönlich ge- sprochen habe (pag. 37 Z. 166). Auf Frage, wie sie zu dieser Annahme komme, führte sie aus, sie habe das mit ihrer Mutter besprochen und auf die weitere Frage, ob ihre Mutter bestätigt habe, dies mit dem Kindsvater besprochen zu haben, führte sie aus: «Ich habe mit meiner Mutter über die Äusserungen von G.________ be- treffend die sexuellen Belästigungen gesprochen. Sie war schockiert gewesen und hatte gesagt, dass sie gehofft habe, dass er sich Gedanken darüber gemacht hat» (pag. 38 Z. 172 ff.). Sie wisse aber nicht genau, was sie besprochen hätten (pag. 606 Z. 14 f.) resp. was die Mutter unternommen habe (pag. 606 Z. 18 f.). Sie habe «das» bei ihrer Mutter deponiert und diese gefragt, ob sie «davon» wisse, und diese habe dann gefragt, weshalb er «das» immer noch mache. Sie habe dann auch verstanden, warum sich ihre Mutter für ein eigenes Zimmer von G.________ bemühe (pag. 606 Z. 17 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint es naheliegend und glaubhaft, dass die Beschuldigte das Gespräch mit der Kindsmutter suchte. Zudem geht auch aus der Gefährdungsmeldung des J.________ Spitals, wo sich die Kindsmutter im Mai 2021 befand, hervor, dass G.________ gegenüber der Be- schuldigten und der Kindsmutter geäussert habe, dass sie ihren Vater mindestens zwei Mal beim Masturbieren beobachtet habe, zuletzt während der Hospitalisation der Mutter, d.h. während des letzten Monats (die Gefährdungsmeldung datiert vom 17. Mai 2021; pag. 105). Es lässt sich jedoch mit Blick auf die gemachten Aus- führungen weder aus den Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Kindsmutter noch aus deren Antworten erstellen, um was genau es in diesem Gespräch ging und es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass besprochen worden wäre, dass der Kindsvater vor dem Kind masturbiere. Ebenso wenig lässt sich aus dem Gespräch erstellen, dass die Kindsmutter mehrere Versuche unternommen hätte, um angeblich stattgefundenen Belästigungen seitens des Kindsvaters ein Ende zu setzen. Solches ergibt sich auch aus den weiteren Akten (insb. den Unter- 12 lagen der KESB und des Sozialdienstes der Gemeinde E.________(Ortschaft)) nicht. Weiter gab die Beschuldigte an, dass später im Mai 2021 ein Gespräch zwischen G.________ und der Fachpsychologin L.________ stattgefunden habe, an wel- chem die Beschuldigte ebenfalls teilgenommen (pag. 37 Z. 147 und pag. 38 Z. 195) und G.________ sich über die «Belästigungen» geäussert habe (pag. 38 Z. 194 f.). Auch vor oberer Instanz nannte die Beschuldigte auf Frage, was sie nachgeprüft habe, die Fachpsychologin, obschon sie sich nicht mehr genau daran erinnern konnte (pag. 765 Z. 15 ff.). Die Fachpsychologin L.________ hielt in ihrem Bericht vom 14. Juli 2021 fest, die Beschuldigte seit Mai 2021 persönlich zu kennen und dass die Beschuldigte trotz «der Empörung über das Verhalten (Masturbation)» des Kindsvaters, G.________ ermutigt habe, ihren Vater anzurufen, als G.________ diesen vermisst habe (pag. 96). Gestützt darauf erachtet die Kammer als erstellt, dass die Masturbationsthematik in einem Gespräch zwischen der Fach- psychologin L.________, G.________ und der Beschuldigten tatsächlich berührt wurde und die Kammer geht aufgrund des Berichts der Fachpsychologin und des Umstands, dass diese keine Gefährdungsmeldung machte, davon aus, dass es dabei bloss um das heimliche Beobachten ging (nicht hingegen um ein Masturbie- ren vor dem Kind). Wie intensiv dieses Gespräch zu dieser Thematik ausfiel, erhellt aus den Akten allerdings nicht. Schliesslich ist weder dem Bericht der Fachpsycho- login noch den weiteren Akten zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte – bei der Fachpsychologin, G.________ oder anderswo – vergewissert hätte, ob G.________ diese Therapie aufgrund der Masturbationsthematik besuche (vgl. da- zu die Aussagen der Beschuldigten, pag. 26; pag. 605 Z. 8 ff.; pag. 763 Z. 34 ff.; pag. 765 Z. 25 f.). Die Beschuldigte gab diesbezüglich auf die Frage, warum sie wisse, dass die Vorfälle der Grund für die Therapie gewesen seien, denn auch selbst an, dass das ihre eigene Interpretation gewesen sei, wobei sie sich auf die von G.________ angeblich aufgeworfene Frage «Ja, was hesch de z Gfüehl, war- um ig dört ir Behandlig bi» und das allgemeine Wissen aus der Psychologie ge- stützt habe (pag. 765 Z. 29 ff.). Sie habe ansonsten mit niemandem darüber ge- sprochen (pag. 765 Z. 36 f.). Was die Therapie von G.________ bei der Fachpsy- chologin L.________ anbelangt, geht aus dem Bericht vom 14. Juli 2021 demge- genüber hervor, dass sich G.________ aufgrund von Ängsten, allein in der Woh- nung zu sein, allein im Zimmer zu schlafen und wegen dem Umgang mit dem zu- nehmenden Schulstress in therapeutischer Behandlung befinde (pag. 94) und so- mit nicht wegen angeblich stattgefundenen sexuellen Belästigungen. In der Thera- piesitzung vom 28. Oktober 2020 habe G.________ spontan von den vergangenen Herbstferien beim Kindsvater berichtet. Mittlerweilen störe es sie, dass sie im Feri- enhaus in O.________(Ortschaft) im gleichen Bett und zuhause im gleichen Zim- mer wie der Vater schlafen müsse. G.________ sei zudem auf etwas «Komi- sches», das beim Vater vorgefallen sei, zu sprechen gekommen und habe auf die Kindsmutter verwiesen, welche darüber informieren könne (pag. 94 f.). Weiter geht auch aus den Notizen über das stattgefundene Gespräch zwischen der Beschuldigten und P.________ (Sozialarbeiterin Gemeinde E.________(Ortschaft)) vom 3. Juni 2021 (vgl. dazu pag. 114) und dem Austausch zwischen der Beschuldigten und M.________ (Behördenmitglied KESB) nicht her- 13 vor, dass sich die Beschuldigte bei diesen Fachpersonen erkundigt hätte, ob der Kindsvater regelmässig vor dem Kind masturbiere. M.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft vielmehr an, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem G.________ ihren Vater beim Masturbieren beobachtet habe, wobei der Vater nicht gewusst habe, dass sie zuschaue, und die KESB Anzeige erstattet hätte, wenn der Vorfall als strafrechtlich relevant eingeschätzt worden wäre (pag. 464). Was die Schlafsituation von G.________ anbelangt, geht aus den Akten – wie be- reits erwähnt – hervor, dass diese im Oktober 2020 gegenüber der Fachpsycholo- gin L.________ äusserte, dass es sie störe im gleichen Bett und im gleichen Zim- mer wie der Kindsvater schlafen zu müssen. Sie möchte ein eigenes Zimmer bei ihm (pag. 89 und 94). Die Beschuldigte bekam diesbezüglich mit, dass sich G.________ mehrmals geweigert habe, beim Vater zu übernachten (pag. 605 Z. 34 ff. und pag. 764 Z. 17 ff.), gab aber auch an, nicht gewusst zu haben, aus welchem Grund sich G.________ geweigert habe (pag. 764 Z. 25 ff.). So ist auch diesbezüg- lich nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei G.________ oder Dritten er- kundigt hätte, aus welchem Grund es G.________ störe, mit dem Kindsvater im gleichen Bett bzw. Zimmer zu schlafen. Überhaupt geht aus den Akten nicht her- vor, dass die Beschuldigte noch ein zweites Gespräch mit G.________ geführt hät- te. Was die Bett-/Zimmersituation anbelangt, räumte die Beschuldigte bei der Vor- instanz denn auch ein, dass es ihre eigene Interpretation gewesen sei, dass die Zimmerproblematik mit dem Masturbieren zusammenhängen würde (pag. 606 Z. 22 ff.). Kein Anhaltspunkt für erfolgtes Masturbieren vor dem Kind stellt schliesslich das Schreiben des Amts für Erwachsenen- und Kinderschutz der Stadt N.________ (Ortschaft) vom 31. August 2010 dar, worin steht: «Der Vater [der Berufungsführer] entfernt vom .________ Video diejenigen Szenen, in denen G.________ nackt ist» (pag. 32). Einerseits handelt es sich dabei um ein Schreiben aus dem Jahr 2010 mit keinerlei Hinweis auf die Thematik Masturbation. Andererseits ist ohnehin un- klar, wann die Beschuldigte dieses Schreiben überhaupt zur Kenntnis nahm. Zusammenfassend lagen am 4. und 21. Juni 2021 folglich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindsvater regelmässig vor G.________ masturbiert, und die Beschuldigte hat sich über die Richtigkeit der gemachten (gegenteiligen) Äusse- rungen in keiner Weise vergewissert. Solches konnte sie jedenfalls nicht nachwei- sen (vgl. zur Beweislast und zum Beweislastrisiko E. III.15.1 hiernach). 13.3 Beweisergebnis Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte als Halb- schwester von G.________ während des hängigen Kindesschutzverfahrens (worin es mitunter um das Sorgerecht und die Obhut von G.________ ging, was die Be- schuldigte für sich selbst beantragte) am 4. und 21. Juni 2021 – trotz anderen Wor- ten von G.________ und keinerlei anderen Anhaltspunkten auf stattgefundenes Masturbieren vor dem Kind – folgende Eingaben an die KESB verfasste und zu- stellte: Schreiben vom 4. Juni 2021: «Sehr geehrte Damen und Herren 14 […]. Des Weiteren möchte ich Sie nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass G.________ seit ei- nigen Jahren der sexuellen Belästigung seitens ihres leiblichen Vaters, C.________, ausgesetzt ist. Aus diesem Grund befindet sich G.________ seit längerer Zeit in psychologischer Betreuung bei Frau L.________, Kantonale Erziehungsberatung E.________(Ortschaft). Im Verlaufe dieser Zeit hat sich G.________ mehrmals geweigert zum Vater zu gehen. Alle Versuche meiner Mutter diesen Belästi- gungen ein Ende zu setzen, blieben leider erfolglos. Im Sinne des Kindeswohls und für den Schutz von G.________ möchte ich daher die alleinige Obhut beantragen. […]». E-Mail vom 21. Juni 2021: «Sehr geehrte Frau M.________ Am 4. Juni 2021 habe ich einen Antrag auf das Sorgerecht und die alleinige Obhut von G.________ gestellt. In diesem Schreiben habe ich Sie auf die sexuellen Belästigungen, ausgeübt vom Vater, C.________, aufmerksam gemacht. Ich bin in Kenntnis von den geschehenen Tatsachen, die Sie noch nicht kennen, und wollte eine Gefährdungsmeldung erstatten. Vorerst habe ich mit Frau P.________, Sozialarbeiterin Gemeinde E.________(Ortschaft), zuständig für unseren Fall, über mein Vorhaben gesprochen. Frau P.________ hat mir ihr Bedenken geäussert. Sie befürchtet, dass eine Gefährdungsmeldung die Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater negativ beeinflussen könn- te. Das hat mich irritiert. Ich mache mir grosse Sorgen um die Zukunft meiner Halbschwester und will sie vor diesen Belästigungen schützen. Da der Abklärungsbericht der Gemeinde E.________(Ortschaft) noch ausstehend ist, möchte ich Ih- nen bereits jetzt das Wichtigste mitteilen. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Vater vor der Tochter regelmässig masturbiert. Und zwar in seiner Wohnung in N.________ (Ortschaft) als auch im Familienhaus in O.________(Ortschaft), wo G.________ mit dem Vater das Bett teilen muss. Darüber habe ich am 5. Mai 2021 von G.________ erfahren. Aus diesem Grund will G.________ seit länger als einem Jahr nicht mehr zu ihrem Vater gehen. Ich finde diese Informationen sehr wichtig und möchte, dass sie im laufenden Verfahren unbedingt berücksichtigt werden. Dazu noch hätte ich zwei Fragen an Sie: 1. Brauchen Sie noch mehr Details zu diesem Sachverhalt und falls ja, in welcher Form soll ich sie übermitteln? 2. Gibt es eine Frist für die Einreichung einer Gefährdungsmeldung […]». Der Beschuldigten war im Zeitpunkt dieser Eingaben bewusst, dass sie dem Beru- fungsführer damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft und sie wusste mithin auch, dass die Äusserungen geeignet sind, den Ruf des Berufungsführers zu schädigen. Weiter ist erstellt, dass bezüglich des erhobenen Vorwurfs gegen den Berufungsführer weder eine Verurteilung vorliegt noch ist ein hängiges Straf- verfahren im Gange ist. Vielmehr wurde weder von der Beschuldigten noch von den involvierten Behörden und Fachpersonen je eine Strafanzeige gegen den Be- rufungsführer eingereicht. Zudem hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sich die Beschuldigte über die Richtigkeit der gemachten Äusserungen weder bei G.________, dem Kindsvater und der Kindsmutter noch bei den Fachpersonen vergewisserte. Folglich wusste sie nicht, ob ihre Äusserungen der Wahrheit ent- sprechen oder nicht. 15 III. Rechtliche Würdigung 14. Verleumdung 14.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Verleum- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 648 f.): Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft, wer jemanden wi- der besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt respekti- ve wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehren- rühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 Ziff. 1 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die Un- wahrheit der Äusserung. Verleumdung ist demnach die durch das Wissen um die Unwahr- heit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede. D.h. die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwah- res behauptet (Riklin in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auf- lage, Basel 2019, Art. 174 StGB N 6). 14.2 Subsumtion Der von der Beschuldigten gegenüber der KESB vorgebrachte Vorwurf, der Beru- fungsführer belästige seine Tochter G.________ insoweit sexuell, als er regelmäs- sig vor ihr masturbiere, stellt offensichtlich eine Beschuldigung eines unehrenhaften Verhaltens bei einem Dritten dar. Gemäss Beweisergebnis besteht weder eine Verurteilung noch ein hängiges Strafverfahren gegen den Berufungsführer, wes- halb von der Unwahrheit dieser Äusserung auszugehen ist. Folglich ist der objekti- ve Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Nicht erfüllt ist hingegen der subjektive Tatbestand. Das Beweisergebnis hat erge- ben, dass sich die Beschuldigte über die Richtigkeit ihrer Äusserungen nicht ver- gewisserte und sie daher nicht wusste, ob diese der Wahrheit entsprechen oder nicht. Es liegt mithin kein direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusse- rung vor. Folglich ist der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt und es bleibt der Tatbestand der üblen Nachrede zu prüfen. 15. Üble Nachrede 15.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 649 f.). Ergänzend und teil- weise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete 16 Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zuge- lassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Ei- ne besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Es ist Sache der beschuldigten Per- son zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Der Gutglaubensbeweis ist er- bracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1452/2020 vom 18. März 2021 E. 4.1). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nach- zuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b). Der gute Glaube als solcher genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Gutglau- bensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverlet- zenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (zum Ganzen BGE 124 IV 149; vgl. auch BGE 102 IV 176, 182; BGE 106 IV 115, 116; BGE 107 IV 34). Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (BGer 6B_725/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Strafantrag Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 2 ff.). 17 15.2.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Beweisergebnis warf die Beschuldigte dem Berufungsführer mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 2021 und ihrer E-Mail vom 21. Juni 2021 strafbares Verhal- ten vor, indem sie gegenüber der KESB äusserte, der Berufungsführer masturbiere regelmässig vor seiner Tochter und belästige diese dadurch sexuell. Die Bezichti- gung als Straftäter, namentlich als Sexualstraftäter, ist ehrenrührig im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und erfolgte gegenüber der KESB, mithin einem Dritten. Dabei begnügte sich die Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht, Verdachtsmomente zu äussern (oder die Schilderungen von G.________ wiederzugeben), sondern stellte die sexuelle Belästigung durch Masturbieren vor dem Kind als Tatsache dar. Durch die Kenntnisnahme der Äusserungen durch die Behördenmitglieder der KESB (namentlich M.________) war die Tat vollendet. Damit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Entsprechend dem Beweisergebnis wusste die Beschuldigte, dass sie den Beru- fungsführer mit ihren Eingaben strafbaren Verhaltens beschuldigte, sie war sich auch der Eignung ihrer Äusserungen zur Rufschädigung bewusst und sie wollte, dass die Äusserungen von der KESB (bzw. einem Behördenmitglied der KESB) zur Kenntnis genommen werden. Die Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 15.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Wahrheitsbeweis Bezüglich strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis angesichts der Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur durch den Beweis einer Verurteilung erbracht werden (vgl. dazu E. III.15.1 hiervor). Dieser Beweis wurde von der Beschuldigten nicht erbracht. Es liegt weder eine Verurteilung noch ein hängiges Strafverfahren gegen den Berufungsführer vor. Gutglaubensbeweis Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht nur blosse Verdächtigungen äusserte, sondern ihren schwerwiegenden Vorwurf als Faktum darstellte und ge- genüber der KESB äusserte. Was als Faktum und nicht als Verdacht bezeichnet wird, hat ein grösseres Gewicht und bedarf vorgängig vertiefter Abklärung. Auch der Umstand, dass die Äusserungen während eines laufenden Kindsschutzverfah- rens gemacht wurden, wo es unter anderem um das Sorgerecht und die Obhut von G.________ ging, und die Ehrverletzung daher für den Vater massive Folgen ha- ben kann, erfordert eine erhöhte Informations- und Sorgfaltspflicht von der Be- schuldigten. Daran ändert nichts, dass sich die Beschuldigte selbst in einer schwie- rigen Lebenssituation befand. Das Beweisergebnis hingegen hat ergeben, dass die Beschuldigte – trotz anderen Worten von G.________ und ohne weitere Anhalts- punkte – sich über die Richtigkeit ihrer Äusserungen, trotz erhöhter Sorgfaltspflicht (so auch Rechtsanwalt D.________ vor oberer Instanz), in keiner Weise vergewis- serte. Es gelang ihr folglich nicht, nachzuweisen, dass sie ernsthafte Gründe hatte, von der Wahrheit ihrer Äusserungen auszugehen. 18 Folglich ist der Beschuldigten weder der Wahrheitsbeweis noch der Gutglaubens- beweis gelungen und andere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 15.2.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am begangen am 4. Juni 2021 und 21. Juni 2021 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Berufungsführers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 17. Strafrahmen und Strafart Als Strafart kommt einzig die Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 173 Abs. 1 StGB), der Strafrahmen reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessät- zen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens von Art. 173 StGB geführt hat. 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Objektive Tatschwere Die als Empfehlung dienenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine üble Nachrede bei einer Diffamierung ei- ner Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Nach Ansicht der Kammer wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall deutlich höher als im Referenzsachverhalt. Die Beschuldigte warf dem Berufungsführer mit ihren Äusserungen vor, vor seiner Tochter zu masturbieren resp. Sexualstraftaten zum Nachteil seines eigenen Kindes zu begehen bzw. begangen zu haben. Es handelt sich dabei um einen schweren Vorwurf, wodurch der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, in gravierender Weise verletzt wird. Die Beschuldigte behauptete zudem, G.________ befinde sich deswegen in psychologischer Behandlung und al- le Versuche ihrer Mutter, den Belästigungen ein Ende zu setzen, seien erfolglos gewesen, wodurch sie dem Vorwurf zusätzliches Gewicht verlieh. Zu berücksichti- 19 gen ist weiter, dass die Äusserungen während eines laufenden Kindsschutzverfah- rens gegenüber der KESB gemacht wurden. Dies verstärkt die Tragweite der Aus- sagen erheblich, da solche unmittelbare Auswirkungen auf behördliche Entschei- dungen zum Wohl des Kindes haben können. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus und erachtet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 18.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, was indes als tatbestandsimmanent zu wer- ten ist und sich neutral auswirkt. Unter der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass sich die Beschuldigte am 4. Juni 2021 und am 21. Juni 2021 in einer Ausnahmesituation befand. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschul- digten am 5. Mai 2021 die Krebsdiagnose ihrer Mutter bekannt gegeben wurde (vgl. pag. 35 Z. 76 ff.) und diese kurze Zeit später, am 19. Mai 2021, verstarb. Der Verlust eines Elternteils stellt für Kinder und Jugendliche eine schwierige emotiona- le Ausnahmesituation dar. Nichtsdestotrotz wäre die Tat vermeidbar gewesen. Oh- ne dass damit Art. 48 Bst. c StGB erfüllt ist, wird die Ausnahmesituation im Umfang von 10 Tagessätzen leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. Es resultiert folglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 18.3 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weisen keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 749). Aus den Einvernahmen der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 759 ff.). Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätz- lich als korrekt bezeichnet werden. Ein Geständnisrabatt kann der Beschuldigten nicht gewährt werden, aufrichtige Reue oder Einsicht konnten keine festgestellt werden. Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus, es bleibt bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 18.4 Fazit Tat- und Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten ist folglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszusprechen. 18.5 Tagessatzhöhe und Strafvollzug Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es 20 ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Ver- fügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (BGer 66_900/2020 vom 1. Okto- ber 2020 E. 2.2). Die Beschuldigte erzielte im Jahr 2021 bei einem Arbeitspensum von 70 % ein Net- toeinkommen von rund CHF 3'500.00, was sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Zudem führte sie aus, dass sie mittlerweile 90 % ar- beite (pag. 602 Z. 25 und 30 ff.) und bei einem Pensum von 100 % CHF 5'600.00 verdienen würde (pag. 603 Z. 1). Gestützt auf diese Angaben resultiert für ein Ar- beitspensum von 90 % ein Nettoeinkommen von CHF 5'040.00. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte diesbezüglich keine Änderungen vor (pag. 760 Z. 1 ff.), weshalb für die Tagessatzhöhe nach wie vor auf die genann- ten Parameter abzustellen ist. Gestützt darauf resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00 (Nettoeinkommen von CHF 5'040.00 abzüglich Pauschalabzug von 25 %, dividiert mit 30 und abgerundet auf CHF 10.00). Der nicht vorbestraften Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) als zusätzlichen Denkzettel erachtet die Kammer als nicht angezeigt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Die Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 6'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilpunkt 19. Vorbringen der Parteien Der Berufungsführer beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Verur- teilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 22. Juni 2021. Für die Begründung ver- wies Rechtsanwalt D.________ auf seine Eingabe vom 6. April 2023 (pag. 772 und vgl. auch E. I.4.1 vorne sowie pag. 573 ff.). Die Verteidigung bestritt, wie dargelegt, dass überhaupt eine strafbare Handlung verübt wurde, welche zur Adhäsionsklage berechtigen würde. 20. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 f. StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Ver- letzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Ok- tober 2013 E. 1.1 mit Hinweis). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispiels- weise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung 21 (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 6B_925/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3; je mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genug- tuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst wer- den (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). 21. Subsumtion Durch den Schuldspruch ist die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Ehrver- letzung) erstellt und deren Schwere ist objektiv betrachtet als erheblich einzustufen. So überwiegen ihre Auswirkungen auf eine Durchschnittsperson (weder besonders sensibel noch besonders widerstandsfähig) das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge doch deutlich. Auch bei subjektiver Betrachtung ist von einer schweren Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Der Beschuldigte schilderte an- lässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass der Vorwurf sein Grundvertrauen zerstört und ihn psychisch stark belastet ha- be. Die Vorwürfe seien wie ein Gift, das in verschiedene Richtungen fliesse und Zersetzungen bewirke. Immer wieder sei er damit konfrontiert gewesen, vor seiner Tochter masturbiert zu haben (pag. 601 Z. 18 ff.; vgl. auch pag. 757 Z. 42 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist die vom Berufungsführer erlittene immaterielle Unbill er- heblich und damit zweifelsfrei genugtuungsbegründend. Eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 1'500.00 erscheint angemessen. Dem Berufungsführer wird zudem antragsgemäss ein Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2021 zugesprochen. Die Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2021 verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 6'050.00 (sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 3'250.00 und den Gebühren des Gerichts von CHF 2'800.00 inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) und auferlegte diese vollumfänglich dem Kanton Bern. Da die Beschuldigte oberinstanzlich verurteilt wird, sind ihr die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 22 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. 23. Entschädigung des Berufungsführers für die privaten Anwaltskosten Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Li- nie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei Verfahren vor dem Einzelgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12’500.00. In- nerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), ge- wissenhafte(r) Anwältin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Das Honorar ist im Rahmen der PKV als Pau- schale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermes- sens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren ein- zelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 19. Oktober 2023 für die private Vertretung des Berufungsführers im erstinstanzlichen Verfahren (d.h. bis am 3. Juli 2022; vgl. pag. 541) einen Aufwand von 5.13 Stunden zu je CHF 250.00 und damit ein Honorar von CHF 1'287.80 geltend (pag. 616 ff.). Dieses Honorar er- scheint angemessen, weshalb die Beschuldigte dem Berufungsführer für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (pri- 23 vate Vertretung) eine Parteientschädigung von CHF 1'381.25 (inkl. MWST) zu be- zahlen hat. 24. Unentgeltliche Rechtspflege 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Berufungsführers im erstinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 19. Oktober 2023 eine amtliche Entschädigung von CHF 5'074.00 und ein volles Honorar von CHF 6'342.50 geltend. Dieses erscheint angemessen und die geltend gemachten Auslagen von CHF 33.60 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach ent- schädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Berufungsführers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'500.90 (inkl. MWST). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'500.90 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'366.15, zu erstatten, wenn sie sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Berufungsführers im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 31. März 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'712.00 geltend (18.56 Stunden zu je CHF 200.00). Dieses Honorar erscheint angemessen und die geltend gemachten Auslagen von CHF 82.70 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich entschä- digt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Berufungsführers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'102.05 (inkl. MWST). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'102.05 zu erstatten, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen am 4. Juni 2021 und 21. Juni 2021 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 173 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'050.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR und 126 StPO sowie Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. Juni 2021 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'381.25 (inkl. MWST) an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren durch den Beizug eines privaten Verteidigers. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. 25 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbei- standes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, werden für das erst- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.37 200.00 CHF 5’074.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’107.60 CHF 393.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’500.90 volles Honorar 25.37 250.00 CHF 6’342.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 33.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’376.10 CHF 490.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’867.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’366.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'500.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'500.90 und Rechtsanwalt D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'366.15, zu erstatten, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.56 200.00 CHF 3’712.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’794.70 CHF 307.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’102.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'102.05. 26 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'102.05 zu erstatten, wenn sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 31. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Oktober 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtsuppleantin Mühlethaler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27