Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'714.40. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der an Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 4'098.40 (ohne Übersetzerkosten), ausmachend CHF 2'732.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.