2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'612.80 (vgl. Ziff. I.3. hiervor; ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz von CHF 1'751.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).