4. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'600.00, ausmachend CHF 2'400.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 13'691.25 (vgl. Ziff. I.2 hiervor; ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).