23. Für die Begründung des verfügten Verzichts auf die Landesverweisung wird auf E. V. hiervor verwiesen und für die Löschfristen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen übrigen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten auf das Urteilsdispositiv. Für die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 36 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.