35 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der an Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 4'098.40 (ohne Übersetzerkosten), ausmachend CHF 2'732.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen