Der Aufwand von 21.42 Stunden reduziert sich damit gesamthaft um 3.17 Stunden auf für angemessen erachtete 18.25 Stunden. Die Auslagen werden wie beantragt gesprochen, wobei auf den Übersetzerkosten keine MWST geschuldet ist und diese von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind.