für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von CHF 6'612.80 und CHF 13'691.25 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'751.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf ihr Nachforderungsrecht verzichtet. 22.2 Obere Instanz Rechtsanwältin B.__