und Rechtsanwältin B.________ sind unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist, dass die in der jeweiligen Honorarnote aufgeführten Übersetzerkosten sowie die darauf ausgerichtete MWST von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach die an Fürsprecherin E.________ und Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von CHF 6'612.80 und CHF 13'691.25 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.___