e contrario). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV). 22.1 Erste Instanz Die zugesprochenen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecherin E.________ und Rechtsanwältin B.___