Obere Instanz Hinsichtlich der Landesverweisung unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung. Hingegen obsiegt sie bzw. unterliegt der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung respektive seinen Anträgen im Strafpunkt (Fälschung von Ausweisen) sowie bei der Höhe der Freiheitsstrafe. Gestützt darauf werden die in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’600.00 festgesetzten oberinstanzlichen Kosten zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, ausmachend CHF 2'400.00. Die restlichen 1/3, ausmachend CHF 1'200.00, hat der Kanton Bern zu tragen.