Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens (erstinstanzliche, in Rechtskraft erwachsene Verurteilungen wegen Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG sowie oberinstanzliche Bestätigung des angefochtenen Schuldspruchs wegen Fälschung von Ausweisen) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen; der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'344.35 (inkl. Urteilsbegründung) vollumfänglich zu tragen. 21.2 Obere Instanz Hinsichtlich der Landesverweisung unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.