Dieses menschenrechtliche Vollzugshindernis gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass sich in den nächsten Jahren etwas an der politischen und bürgerrechtlichen Situation in Eritrea ändern wird, fehlen. Es ist mithin von stabilen Verhältnissen auszugehen, die sich aller Voraussicht nach nicht bessern werden.