Non-Refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Landesverweisung im Sinne von Art. 3 EMRK verstossen würde. Es ist somit im Falle des Vollzugs der Landesverweisung von einem reellen Risiko unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dieses menschenrechtliche Vollzugshindernis gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen).